Allerdings ist aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse (siehe E. 7.5.2) die für den Fall der unentschuldigten Nichtbezahlung der Busse festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe, ausgehend von einem dem Tagessatz von Fr. 130.00 entsprechenden Umrechnungsschlüssel (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77), auf 4 Tage festzusetzen. - 34 -