404 Abs. 1 StPO), zumal sich die Busse am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse befindet und auch unter Annahme eines jeweils leichten Verschuldens als sehr mild erweist, mithin unter keinem Titel herabgesetzt werden kann. Daran ändert sodann nichts, dass auch die Busse als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. März 2020 auszufällen ist.