7.7. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, die geringfügige Sachenentziehung gemäss Art. 141 i.V.m. Art. 172ter und die geringfügige Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB mir einer Busse von Fr. 500.00 bestraft. Diese Busse wurde vom Beschuldigten mit seiner Berufung nicht angefochten (vgl. Berufungserklärung, S. 3), weshalb es damit sein Bewenden hat (Art. 404 Abs. 1 StPO), zumal sich die Busse am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse befindet und auch unter Annahme eines jeweils leichten Verschuldens als sehr mild erweist, mithin unter keinem Titel herabgesetzt werden kann.