Angesichts des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) muss es an dieser Stelle hinsichtlich der Freiheitsstrafe jedoch mit dem vorinstanzlich gewährten teilbedingten Vollzug von 12 Monaten, bei einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 6 Monaten, entsprechend dem gesetzlichen Minimum, und einer Probezeit von 3 Jahren, sein Bewenden haben. Es liegt allein am Beschuldigten, das von der Vorinstanz in ihn gesetzte Vertrauen nicht zu enttäuschen und sich zu bewähren, was auch für die Form des Vollzugs des unbedingt ausgesprochenen Strafanteils von 6 Monaten in Halbgefangenschaft gilt (vgl. Art. 77b StGB).