Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umständen bestehen ganz erhebliche Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten. Die Ausfällung einer bloss bedingten Sanktion würde unter den vorliegenden Umständen beim Beschuldigten offensichtlich jede Warnwirkung verfehlen. Folglich wäre dem Beschuldigten – auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung des Vollzugs der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe – eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen.