Dies zeigt sich besonders gut darin, dass er im Berufungsverfahren die Aussagen von A._____ trotz teilweise erdrückender Beweislage als von A-Z gelogen bezeichnet hat. Daran ändert auch nichts, dass er die A._____ von der Vorinstanz zugesprochene Zivilforderung (Schadenersatz von Fr. 300.00 und Genugtuung von Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 3. März 2020) mit Berufung nicht angefochten hat.