Soweit der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht sowieso in Abrede stellt (siehe dazu oben), übernimmt er keinerlei Verantwortung für seine bisherigen Taten, sondern verdrängt diese oder versucht, diese zu rechtfertigen oder weist anderen die Schuld dafür zu (vgl. act. 368 f., 371 f.; Protokoll, S. 16 f., 19 f.). Mithin fehlt es dem Beschuldigten an einem eigentlichen Schuldbewusstsein und damit einhergehend auch an aufrichtiger Reue und nachhaltiger Einsicht. Dies zeigt sich besonders gut darin, dass er im Berufungsverfahren die Aussagen von A._____ trotz teilweise erdrückender Beweislage als von A-Z gelogen bezeichnet hat.