Ausgehend von einem massgeblichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'800.00 und einem Pauschalabzug von 20% für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen resultiert damit ein Tagessatz in Höhe von gerundet Fr. 130.00. Diese gegenüber der von der Vorinstanz auf Fr. 30.00 festgesetzte Erhöhung des Tagessatzes verletzt das Verschlechterungsverbot nicht, ist diese doch auf die nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetretenen verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zurückzuführen (Art. 391 Abs. 2 StGB; BGE 144 IV 198 E. 5.4).