Damit steht auch fest, dass eine Erhöhung der Strafe für die weiteren Delikte ausgeschlossen ist. Dass dieses Ergebnis zu einer unbillig milden (hypothetischen) Gesamtgeldstrafe führt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5;