Geständnisse des Beschuldigten haben die Strafverfolgung aufgrund der bereits erdrückenden Beweislage [WhatsApp-Nachrichten bzw. Vorfall in Anwesenheit der Polizei] nicht wesentlich erleichtert, demgegenüber wurden die Vorstrafen des Beschuldigten bereits berücksichtigt, siehe E. 7.4.2) – bei einer hypothetischen Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen. Damit steht auch fest, dass eine Erhöhung der Strafe für die weiteren Delikte ausgeschlossen ist.