Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Nötigungen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Strafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Grundsätzlich wäre diese Einsatzstrafe für die weiteren mit einer Geldstrafe zu ahndenden Delikte angemessen zu erhöhen. Dies ist jedoch nicht möglich, da die gesetzliche Strafobergrenze der Geldstrafe von 180 Tagen bereits erreicht ist (Art. 34 Abs. 1 StGB). Da ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), bleibt es – bei neutraler Berücksichtigung der Täterkomponente (die teilweise