Die vom Beschuldigten geschaffene Zwangssituation und die damit einhergehende Einschränkung der Handlungsfreiheit geht mit dieser massiven Todes- bzw. Gewaltdrohung des Beschuldigten gegen die Mutter von A._____ deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der Nötigung hinaus, zumal erfahrungsgemäss Drohungen gegen Angehörige subjektiv als schwerer wiegend empfunden werden können als Drohungen, die sich direkt an den Betroffenen selbst richten. Hinsichtlich des eingeschränkten Masses an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Ausführungen in E. 7.4.1 verwiesen werden.