Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schützt die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung des Einzelnen (BGE 141 IV 1 E. 3.3.1). Der Beschuldigte hat A._____ gezielt daran gehindert, zur Polizei zu gehen, indem er ihr damit drohte, zu ihr nach Hause zu fahren und ihre Mutter abzustechen. Bei der Drohung, einen nahen Familienangehörigen zu töten, handelt es sich um eine sehr schwere Form der Drohung. Die vom Beschuldigten geschaffene Zwangssituation und die damit einhergehende Einschränkung der Handlungsfreiheit geht mit dieser massiven Todes- bzw. Gewaltdrohung des Beschuldigten gegen die Mutter von A.___