Die schwerste mit einer Geldstrafe zu bestrafende Straftat ist – bei (mit Ausnahme der Beschimpfung) gleichem Strafrahmen – die Nötigung vom 24. Dezember 2019 (Anklageziffer 4.1). Die Zusatzstrafe ist deshalb die gedankliche Gesamtstrafe der neuen mit einer Geldstrafe zu bestrafenden Straftaten abzüglich der bei der Grundstrafe (d.h. der Geldstrafe gemäss - 30 - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. März 2020) durch Asperation eingetretenen Reduzierung (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.4; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).