Der Beschuldigte hat diese Delikte verübt, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. März 2020 u.a. zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen (und einer Busse von Fr. 500.00) verurteilt worden ist. Infolge gleichartiger Strafen liegt damit ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, so dass die Geldstrafe als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl (Ersturteil) auszusprechen ist. Die schwerste mit einer Geldstrafe zu bestrafende Straftat ist – bei (mit Ausnahme der Beschimpfung) gleichem Strafrahmen – die Nötigung vom 24. Dezember 2019 (Anklageziffer 4.1).