7.5. 7.5.1. Die Freiheitsberaubung vom 1. Januar 2020 (Anklageziffer 1.2), die Nötigungen (Anklageziffer 4), die Drohungen (Anklageziffer 3) und die Beschimpfungen (Anklageziffer 5) sind bei einer konkreten Einzelbetrachtung aufgrund des jeweiligen Verschuldens je mit einer Geldstrafe zu bestrafen (zur Zweckmässigkeit der Geldstrafe siehe oben).