7.4.3. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Freiheitsberaubung am 23. Dezember 2019 und somit in einem Zeitpunkt verübt, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. März 2020 zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt worden ist. Da es sich bei der vorliegenden Freiheitsstrafe und der am 19. März 2020 ausgesprochenen Geldstrafe und Busse nicht um gleichartige Strafen handelt, liegt kein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, weshalb eine eigenständige Strafe und nicht eine Zusatzstrafe auszufällen ist (BGE 145 IV 1 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).