Zudem hat er nach eigenen Angaben Schulden in der Höhe von Fr. 20'000.00 (Protokoll, S. 23). Die für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit notwendigen aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten wirkt sich die insgesamt negative Täterkomponente leicht straferhöhend aus. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten.