Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Der 25 Jahre alte Beschuldigte ist ledig, kinderlos und wohnt zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder (Protokoll, S. 24, 26). Nach eigenen Angaben hat er seit mehreren Jahren eine Freundin (Protokoll, S. 24). Er verfügt weder über eine - 29 -