Der Beschuldigte hat zwar einzelne Sachverhaltselemente anerkannt, die ihm vorgeworfene Freiheitsberaubung zum Nachteil von A._____ jedoch auch noch im Berufungsverfahren und zum Teil sehr hartnäckig bestritten. So hat er sich mithin auf den Standpunkt gestellt, dass alles, was A._____ gesagt habe, von A-Z gelogen sei. Unter diesen Umständen ist eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen.