Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich nunmehr – soweit ersichtlich – wohl verhalten. Dies stellt aber keine besondere Leistung dar und ist deshalb neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.4).