Mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2017 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Mitfahrt in einem entwendeten Fahrzeug zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00. Diese sind straferhöhend zu berücksichtigen, hat der Beschuldigte daraus doch keine Lehren gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).