Unter Berücksichtigung des weiten ordentlichen Strafrahmens bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Handlungen, Tatvorgehen und Tatumständen, ist insgesamt von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszugehen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch – zumal sich die Täterkomponente nicht strafmindernd auswirkt (siehe dazu sogleich) – bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten sein Bewenden. 7.4.2. Zur Täterkomponente ergibt sich Folgendes: