___ ihm immer wieder Chancen gegeben hat, sich zu ändern, was er offenbar nicht tat (siehe act. 139). Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte gemäss dem Austrittsbericht der E._____ AG vom 3. März 2020 (act. 314 ff.) an einer leichten depressiven Episode und einer Störung des Sozialverhaltens litt. Auch wenn seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt waren, so erscheint das Mass an Entscheidungsfreiheit aufgrund der Situation, in welcher er sich befand und in welcher er sich subjektiv nicht mehr anders zu verhalten wusste, doch als eingeschränkt. - 28 -