Das Verhalten des Beschuldigten zeugt zwar von einer gewissen Verwerflichkeit und Kaltblütigkeit. Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist aber nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestandes der Freiheitsberaubung und der von ihm mitabgegoltenen Drohungen, Nötigungen und Tätlichkeiten hinausgegangen.