befand, weiter aus, indem er ihr sagte, sie dürfe die Wohnung erst verlassen, wenn sie nicht mit ihm Schluss machen werde. Unter diesen Umständen ist von einer nicht unerheblichen Verletzung der vorliegend durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung geschützten Rechtsgüter auszugehen. Das Verschulden des Beschuldigten ist nach dem Gesagten entsprechend hoch zu veranschlagen.