In dieser Zeit (welche in subjektiver Hinsicht aus Sicht des Opfers erfahrungsgemäss nochmals als viel länger empfunden wird), in der A._____ sich alleine in der abgeschlossenen Wohnung befand, musste sie mit der Befürchtung zurechtkommen, dass der Beschuldigte bei seiner Rückkehr aufgrund seines unberechenbaren erscheinenden Verhaltens seine Drohung in die Tat umsetzen oder ihr zumindest anderweitig etwas antun werde, was nebst dem Umstand, dass sie die Wohnung nicht hat verlassen können, eine zusätzliche schwere psychische Belastung für sie dargestellt hat. Weiter nutzte der Beschuldigte, nachdem er in die Wohnung zurückgekehrt ist, die psychische Stresssituation, in der sich A._____