Die Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut der Freiheitsberaubung ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit (BGE 141 IV 10 E. 4.3) und da die Freiheitsberaubung vorliegend auch die damit einhergegangen Drohungen, Nötigungen und Tätlichkeiten abgilt, die davon geschützten Rechtsgüter der Handlungsfreiheit bzw. freien Willensbildung sowie der körperlichen Integrität.