Zudem hat er die vorliegend zu beurteilenden Delikte innert der mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2017 ausgesprochenen dreijährigen Probezeit begangen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass er bis im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Taten weder zu einer unbedingten Geldstrafe noch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Von einer Unzweckmässigkeit einer unbedingten Geldstrafe kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. 7.4. 7.4.1. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vom 23. Dezember 2019 (Anklageziffer 1.1), für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ergibt sich Folgendes: