Dieser wurde jedoch erst nach den vorliegenden zu beurteilenden Delikten ausgesprochen, wobei er dabei für Delikte bestraft wurde, welche er vor den vorliegenden zu beurteilenden Straftaten begangen hat. Insofern handelt es sich beim Strafbefehl vom 19. März 2020 weder um eine Vorstrafe, noch können die damals begangenen Delikte im Rahmen des Nachtatverhaltens berücksichtigt werden. Zudem hat er die vorliegend zu beurteilenden Delikte innert der mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2017 ausgesprochenen dreijährigen Probezeit begangen.