Auch unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit ist – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (siehe vorinstanzliches Urteil E. 5.3.2.2) – nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte nur von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe beeindrucken liesse. Zwar weist der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten zwei - 26 -