Hingegen kommt für die weitere Freiheitsberaubung vom 1. Januar 2020 (Anklageziffer 1.2) und die übrigen Delikte, welche alternativ mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden, bei einer konkreten Einzelbetrachtung aufgrund des Verschuldens je noch eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen in Betracht. Auch unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit ist – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (siehe vorinstanzliches Urteil E. 5.3.2.2) – nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte nur von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe beeindrucken liesse.