zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). 7.3.2. Wie zu zeigen sein wird, kommt für die Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vom 23. Dezember 2019 (Anklageziffer 1.1) aufgrund der Schwere des Verschuldens eine Geldstrafe nicht mehr infrage, sondern ist auf eine Freiheitstrafe zu erkennen. Hingegen kommt für die weitere Freiheitsberaubung vom 1. Januar 2020 (Anklageziffer 1.2) und die übrigen Delikte, welche alternativ mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden, bei einer konkreten Einzelbetrachtung aufgrund des Verschuldens je noch eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen in Betracht.