Der Beschuldigte hat sich – bis auf die Beschimpfung, bei welcher nur eine Geldstrafe in Frage kommt, und die Tätlichkeiten, die geringfügige Sachentziehung und die geringfügige Sachbeschädigungen, bei denen es sich um mit Busse bedrohte Übertretungen handelt – mehrerer Straftatbestände schuldig gemacht, die alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht werden. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention