7.3. 7.3.1. Der Beschuldigte hat sich – bis auf die Beschimpfung, bei welcher nur eine Geldstrafe in Frage kommt, und die Tätlichkeiten, die geringfügige Sachentziehung und die geringfügige Sachbeschädigungen, bei denen es sich um mit Busse bedrohte Übertretungen handelt – mehrerer Straftatbestände schuldig gemacht, die alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht werden.