Der Beschuldigte beantragt diesbezüglich einzig, dass das Verfahren mangels gültigen Strafantrags (siehe dazu E. 2.2) einzustellen sei. Im Übrigen bestreitet er nicht, die Armlehne beim Fahrersitz des Personenwagens von A._____ abgerissen und sie auf das Armaturenbrett geschlagen zu haben, wodurch die Armlehne beschädigt und ein Sachschaden von maximal Fr. 300.00 entstand. Der Beschuldigte hat sich somit der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig gemacht. - 25 -