Weiter hat er sie im Auto an den Haaren gezogen und mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, womit er den Tatbestand der Tätlichkeiten erfüllt hat. Schliesslich hat sich der Beschuldigte mit der vorübergehenden, jedoch nicht bloss ganz kurzen Wegnahme des Mobiltelefons von A._____ der geringfügigen Sachenentziehung gemäss Art. 141 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig gemacht.