Weiter hat der Beschuldigte A._____ im Auto als «Schlampe» bezeichnet, womit er sie in ihrer Geltung als ehrbarer Mensch herabsetzte, was er wusste und wollte. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. Ferner hat der Beschuldigte mit seiner Äusserung, er werde sie umbringen, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (siehe vorstehende Ausführungen) den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Weiter hat er sie im Auto an den Haaren gezogen und mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, womit er den Tatbestand der Tätlichkeiten erfüllt hat.