offensichtlich, dass es sich nicht um einen blossen Wunsch des Beschuldigten handelte. A._____ führte denn auch aus, dass sie aus Angst vor ihm, insbesondere, dass er sie zusammenschlagen werde, eingestiegen sei (act. 174 f.). Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte wissentlich und willentlich bewirkt, dass sich A._____ genötigt fühlte, wieder in das Auto einzusteigen, was sie ohne die lautstarke Aufforderung und der darin enthaltenen impliziten Drohung nicht getan hätte, womit er den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt hat.