5.6. Bei der vom Beschuldigten laut und in aggressiver Weise ausgestossenen Aufforderung an A._____, sie solle ins Auto einsteigen, handelt es sich unter den vorliegenden Umständen um eine Nötigungshandlung. So darf diese Aufforderung nicht losgelöst von seinem gegenüber A._____ in der Vergangenheit – wie auch an diesem Tag – sehr unberechenbar erscheinendes Verhalten gewürdigt werden. Mit seiner lauten und aggressiven Aufforderung, sie solle in das Auto einsteigen, setzte er A._____ bewusst unter einen enormen psychischen Druck, war aufgrund der vergangenen Vorfälle doch auch ohne eine explizit geäusserte Drohung - 24 -