Ein weiterer Widerspruch ergibt sich sodann hinsichtlich des Mobiltelefons von A._____, gab der Beschuldigte doch anlässlich seiner ersten Einvernahme an, A._____ das Mobiltelefon weggenommen zu haben, um selbst mit der Klinik zu sprechen und ihr im Anschluss daran ihr das Mobiltelefon wiedergegeben habe (act. 111). Den Polizisten vor Ort gab er an, dass sie das Mobiltelefon auf dem Zigarettenautomaten im Pub hingelegt hätte. Gefunden wurde das Mobiltelefon schliesslich aber in seinem Rucksack (act. 111).