So gab er anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2020 einerseits an, dass er und A._____ auf dem Weg in die Bar X._____ gewesen seien, A._____ aber schliesslich nicht dorthin gefahren sei, weil sie angefangen hätten zu streiten. Gleichzeitig schildert er unmittelbar nach dieser Aussage eine Unterhaltung zwischen ihm, seinem Bruder und A._____ in der Bar X._____ und dass A._____, nachdem sie ohne seine Erlaubnis in der Psychiatrischen Klinik D._____ angerufen habe und er zur ihr sagte, sie soll das Gespräch beenden, ins Bar X._____ gegangen sei (act. 110). Ein weiterer Widerspruch ergibt sich sodann hinsichtlich des Mobiltelefons von A.___