5.4. Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber kategorisch, A._____ befohlen zu haben, wieder in das Auto zu steigen, sie an den Haaren gezogen und mit der flachen Hand gegen das Gesicht geschlagen zu haben, sie als «Schlampe» bezeichnet zu haben und zu ihr gesagt zu haben, dass er sie umbringen werde (act. 110, 370). Seine Aussagen vermögen jedoch die glaubhaften Aussagen von A._____ nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, zumal er sich zumindest teilweise in unerklärliche Widersprüche verstrickt. So gab er anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2020 einerseits an, dass er und A._____ auf dem Weg in die Bar X._____ gewesen seien, A.___