Zusammengefasst erweisen sich die Aussagen von A._____ hinsichtlich des Vorfalles vom 26. Februar 2020, bei welchem der Beschuldigte sie laut und aggressiv aufgefordert haben soll, in das Auto zu steigen, sie als Schlampe bezeichnet und gesagt haben soll, dass er sie (und sich) umbringen werde sowie A._____ an den Haaren gezogen und sie mit der flachen Hand in Gesicht geschlagen haben soll, unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschuldigten gegenüber der Polizei an besagtem Tag sowie des allgemeinen gewonnen Eindrucks des Verhaltens des Beschuldigten, als sehr glaubhaft. - 23 -