Protokoll, S. 12). Weiter schilderte sie übereinstimmend ihre Gefühlslage an diesem Tag bzw. dass sie grosse Angst vor dem Beschuldigten verspürt habe und dass sie sich, nachdem sie in die Bar geflüchtet sei, nicht ernst genommen gefühlt habe, als sie dort um Hilfe gebeten habe (act. 194.7, 362; Protokoll, S. 12). Ihre tatnahen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 5. März 2020, auf welche in erster Linie abzustellen ist, sind für das Obergericht sodann nachvollziehbar und konsistent. So konnte sie die Ereignisse des Tages chronologisch und detailliert wiedergeben.