110, 370). Umstritten ist hingegen, ob der Beschuldigte A._____ laut und aggressiv dazu aufgefordert hat, in das Auto zu steigen und sie zudem bedroht, beschimpft, ihr mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und an den Haaren gezogen hat. 5.3. Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf den Vorfall am 26. Februar 2020 auf die im Kerngeschehen schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A._____ abzustellen: A._____ schilderte anlässlich ihrer ersten Einvernahme am 5. März 2020, also rund eine Woche nach dem Vorfall, im Rahmen eines freien Berichts detailliert, dass sie den Beschuldigten zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr - 20 -