5.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 26. Februar 2020 vor der Bar X._____ in Q._____ zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und A._____ gekommen ist. Anlässlich derer schlug A._____ dem Beschuldigten vor, wieder in die Psychiatrische Klinik D._____ einzutreten und rief dort ohne sein Einverständnis an, woraufhin er ihr das Mobiltelefon wegnahm. A._____ begab sich daraufhin ohne den Beschuldigten in die Bar X._____ (act. 110, 367; Protokoll, S. 19). Weiter ist erstellt, dass die Psychiatrische Klinik D._____ nach dem Anruf von A._____ die Polizei alarmiert hat, woraufhin diese ausgerückt ist (act. 110, 370).