Drohung und Nötigung wurden ausgesprochen, bevor A._____ überhaupt in seine Wohnung war) nicht von dieser konsumiert. Ferner erfolgten die Tätlichkeiten zwar in der Wohnung des Beschuldigten, jedoch zeitlich vor der eigentlichen Freiheitsberaubung und sodann als Reaktion darauf, dass sie ihn mutmasslich betrogen haben soll. Insofern besteht bei einer objektiven Gesamtbetrachtung mithin kein Zusammenhang zur Freiheitsberaubung, weshalb auch betreffend die Tätlichkeiten ein separater Schuldspruch zu erfolgen hat.