4.4. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte hinsichtlich des Vorfalles vom 1. Januar 2020 der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2), der (unbestritten gebliebenen) Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3.2), der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklageziffer 4.2), der (unbestritten gebliebenen) Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5.2) und der (unbestritten gebliebenen) Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 6.1) schuldig gemacht. Insbesondere werden die Drohung bzw. die Nötigung aufgrund der zeitlichen Distanz zur Freiheitsberaubung (die - 19 -