163 f.), kam sie schliesslich seiner Aufforderung nach und liess sich von ihm abholen und zu ihm nach Hause fahren. Damit hat der Beschuldigte – was von ihm ebenfalls nicht bestritten wird – den Tatbestand der Nötigung erfüllt, womit es hinsichtlich des Vorfalles vom 1. Januar 2020 bei einem Schuldspruch wegen Nötigung bleibt.